Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen „Schützenverein St. Hubertus Sodingen-Börnig 1926 e.V.“.
Er ist beim Amtsgericht Herne im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in Herne-Sodingen.

§ 3

Im Verein kann jede natürliche, unbescholtene Person Mitglied werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

§ 4

Der oben genannte Verein führt ab dem 01.01.1973 eine Sportschützenabteilung, die allein den dazugehörigen Sportverbänden angehört und sich selbst verwaltet.

§ 5

In der Sportschützenabteilung kann jede natürliche, unbescholtene Person Mitglied werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Monats.

§ 7

Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Geselligkeit und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 9

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer, dem 1. Schatzmeister, dem 1. Sportleiter und dem 1. Bataillonsmajor.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung auf 3 Jahre.

§ 10

Die ordentliche Generalversammlung findet Anfangs, oder Ende des Jahres statt.
Jedoch kann der Vorstand außerordentliche Generalversammlungen einberufen, sobald es die Interessen des Vereins erfordern. Eine außerordentliche Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 1/6 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beantragen. Die Mitglieder sind schriftlich 14 Tage vor der Versammlung zu laden.

§ 11

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

§ 12

Änderungen des Zwecks des Vereins erfolgen durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

§ 13

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14

Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 2/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

§ 15

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Sportjugend des Schützenkreises Herne ( die Gemeinnützigkeit des Empfängers muss anerkannt sein ) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports verwendet wird.


Die Satzung wurde errichtet am 16.09.1956 und zuletzt abgeändert am 13.02.2011
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Der „Geschäftsführende Vorstand“ von St. Hubertus
Herne, den 13.02.2011