des
Schützenverein St. Hubertus
Sodingen-Börnig 1926 e.V.
Vorbemerkung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen möglichst neutral oder ansonsten in der männlichen Form gefasst. Entsprechende Begriffe gelten jedoch im Sinne der Gleichbehandlung, wenn nicht anders angegeben, grundsätzlich für alle Geschlechter und stellen keine geschlechterbezogene Wertung dar.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützenverein St. Hubertus Sodingen-Börnig 1926 e.V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nummer VR 20107 eingetragen und hat seinen Sitz in Herne. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Brauchtums- und Heimatpflege, der Geselligkeit und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Auslagen werden nur gegen Nachweis erstattet.
§ 3
Mitgliedschaft
Im Verein kann jede natürliche Person auf Antrag Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung aller gesetzlicher Vertreter bzw. Sorgeberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Mitgliedschaft, die aktive und die passive.
Passive Mitgliedschaft
Die passive Mitgliedschaft ermöglicht die Teilnahme an allen internen und externen Veranstaltungen des Vereins sowie der Tradition. Passive Mitglieder werden beim Westfälischen Schützenbund ebenfalls als passive Mitglieder gemeldet.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden abweichend von dieser Regelung beim Westfälischen Schützenbund als aktive Mitglieder gemeldet.
Aktive Mitgliedschaft
Zusätzlich zur passiven Mitgliedschaft bekommt ein aktives Mitglied einen Sportpass des Westfälischen Schützenbundes und wird bei diesem als aktives Mitglied gemeldet. Dieser Sportpass ermöglicht die Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen, welche durch den Deutschen Schützenbund, den Westfälischen Schützenbund oder eine seiner Untergliederungen ausgerichtet werden.
Die Mitgliedschaft erlischt mit sofortiger Wirkung durch Tod des Mitgliedes, Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste.
Die Mitgliedschaft kann auch durch Kündigung erlöschen. Die Austrittserklärung ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals an den Vorstand zu richten. Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Quartals.
§ 4
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Organe des Vereins
§ 5a
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal pro Jahr und soll einmal pro Quartal eines Jahres stattfinden. Sie kann als höchstes Organ des Vereines abschließend über alle relevanten Themen entscheiden. Zu diesen gehören insbesondere die Entlastung des Vorstandes, die Wahlen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes, des Ehrenrates, die Bestätigung der gewählten Jugendleiter sowie die Festlegung der Mitgliedsbeiträge. Außerdem nimmt die Mitgliederversammlung die Berichte des Vorstandes entgegen und entscheidet über Änderungen der Satzung sowie eingereichte Anträge.
Jedes Vereinsorgan, volljährige Mitglieder oder die Erziehungsberechtigten der Kinder und Jugendlichen als gesetzliche Vertreter können jederzeit Anträge stellen, welche auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen. Diese sind schriftlich oder per E-Mail vor einer solchen Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Nach formeller Prüfung durch den geschäftsführenden Vorstand sind diese Anträge auf die Tagesordnung der folgenden Mitgliederversammlung zu setzen.
Anträge, die nach der Erstellung der Tagesordnung eingehen, werden der Mitgliederversammlung vorgelegt, aber nur dann behandelt, wenn ⅔ der stimmberechtigten Mitglieder die notwendige Dringlichkeit feststellen. Ebenso wird mit Anträgen verfahren, welche mündlich während einer Versammlung gestellt werden.
Anträge, deren Dringlichkeit nicht bestätigt wird, werden erst in der folgenden Mitgliederversammlung behandelt, wobei mündliche Anträge erneut in schriftlicher Form gestellt werden müssen.
Ein Antrag auf Abwahl des Vorstandes oder auf Satzungsänderung kann nicht auf dem Wege eines Dringlichkeitsantrages behandelt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, sobald es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn ⅙ der Mitglieder diese schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand beantragen.
Die Einladung nebst vorläufiger Tagesordnung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Ersatzweise kann die Einladung auf expliziten Wunsch des Mitgliedes schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse erfolgen. In diesem Fall ist der Zeitpunkt des Versandes maßgeblich.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder sowie die Erziehungsberechtigten der Kinder und Jugendlichen als gesetzliche Vertreter. Die Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit einer Wahl zwischen Zustimmung und Ablehnung gilt das abzustimmende Anliegen als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen ist eine ⅔-Mehrheit und zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Enthaltungen werden grundsätzlich nicht als Stimme gewertet.
§ 5b
Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer, dem 1. Schatzmeister, dem 1. Sportleiter und dem 1. Bataillonsmajor. Die Vereinigung mehrerer geschäftsführender Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann Ausschüsse bilden und für bestimmte Aufgaben Beauftragte ernennen.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt analog zur Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit. Beschlüsse können außerhalb einer Vorstandssitzung auch fernmündlich oder auf anderem Wege mit relativer Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.
§ 5c
Erweiterter Vorstand
Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem 2. Geschäftsführer, 2. Schatzmeister, 2., 3. und 4. Sportleiter, 2. Bataillonsmajor, 1. und 2. Gleichstellungsbeauftragtem, 1., 2. und 3. Jugendleiter, Ehrenvorsitzendem, Ehrenbataillonsmajor sowie dem Königs-, Kaiser- bzw. Regentenpaar. Das Königs-, Kaiser- oder Regentenpaar, der Ehrenvorsitzende sowie der Ehrenbataillonsmajor haben beratende Funktion und sind somit nicht stimmberechtigt. Einer Schützenkönigin ohne Mitgliedschaft kann auf Antrag der Gaststatus ohne Stimmrecht gewährt werden.
Der erweiterte Vorstand berät und beschließt Vereinsangelegenheiten, welche die Beteiligung weiterer Mitglieder in Vorstandspositionen erfordert. Der Bedarf zur Einberufung wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand festgestellt. Der erweiterte Vorstand kann Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes aufheben oder abwandeln und ist gegenüber diesem weisungsbefugt. Die Beschlussfassung erfolgt analog der des geschäftsführenden Vorstandes, jedoch unabhängig der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
§ 5d
Jugendversammlung
Die Jugendversammlung besteht aus allen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, dem 1. und 2. Jugendsprecher sowie dem 1., 2., und 3. Jugendleiter. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können der Versammlung als Gast und ohne Stimmrecht beiwohnen.
Die Jugendversammlung soll mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Die anwesenden Kinder und Jugendlichen wählen die Jugendsprecher und Jugendleiter. Außerdem kann die Versammlung die Aktivitäten der Jugend festlegen.
Finanzielle oder weitreichende Anliegen werden von der Jugendversammlung formuliert und durch die Jugendleiter an den geschäftsführenden Vorstand oder die Mitgliederversammlung zur Entscheidung weitergeleitet.
Die Beschlussfassung der Jugendversammlung erfolgt analog zur Mitgliederversammlung.
§ 5e
Ehrenrat
Dem Ehrenrat gehören 5 ältere und erfahrene Mitglieder an. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Ehrenrates sein.
Der Ehrenrat tritt bei besonders strittigen Angelegenheiten des Vereins zusammen. Als sogenannte Schlichtungsstelle hat er beratende und empfehlende Funktion.
Er kann von einzelnen Mitgliedern angerufen bzw. um Mitwirkung gebeten werden. Vor dem Beschluss einer Empfehlung in einem zu behandelnden Fall ist der geschäftsführende Vorstand zu hören.
Im Streitfall und bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins ist der Beschluss des Ehrenrates für den geschäftsführenden Vorstand bindend.
§ 5f
Wahl der Vereinsorgane
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, erweiterten Vorstandes, Ehrenrates, der Jugendsprecher und Jugendleiter sowie von drei Kassenprüfern erfolgt in der Regel für 3 Jahre. Wählbar für alle Ämter sind grundsätzlich nur Mitglieder des Vereins. Im Falle der Jugendsprecher sind nur minderjährige Mitglieder wählbar. Eine Wiederwahl ist bei allen Ämtern möglich.
Es wird in drei Zyklen in drei aufeinander folgenden Jahren gewählt.
Im ersten Jahr erfolgt die Wahl aller 1. Ämter, im zweiten Jahr die aller 2. Ämter und im dritten Jahr die aller 3. und 4. Ämter. Die Wahl der fünf Mitglieder des Ehrenrates findet gesammelt im selben Zyklus der Wahl der 1. Ämter statt.
Sofern ein gewählter Jugendsprecher innerhalb seiner Amtszeit die Volljährigkeit erlangt, scheidet er zur nächsten Jugendversammlung aus seinem Amt aus.
Sollte ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt ausscheiden, so erfolgt spätestens mit dem darauffolgenden Wahlzyklus eine Nachwahl für die restliche Amtszeit bis zur regulären Wahl dieses Amtes.
Die Wahl erfolgt analog zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit und wird vom Versammlungsleiter durchgeführt.
Der Ehrenvorsitzende, der Ehrenbataillonsmajor sowie das Königs-, Kaiser- bzw. Regentenpaar als Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden nicht gewählt. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag durch den Vorstand bzw. durch Erringen der Majestätswürde im Rahmen des traditionellen Vereinslebens.
§ 6
Versammlungsleitung und Protokollführung
Die Mitgliederversammlungen sowie Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Geschäftsführer oder seinem Vertreter geführt. Sind diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Jugendversammlungen werden vom 1. Jugendleiter, bei dessen Verhinderung von einem seiner Vertreter geleitet. Ist kein Jugendleiter anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird von einem der Jugendleiter oder einem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer geführt.
Sitzungen des Ehrenrates werden von einem Sitzungsleiter geführt, welcher von den Anwesenden festgelegt wird. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter bestimmt.
§ 7
Schutzkonzept zum Schutz vor
sexualisierter & interpersoneller Gewalt
Der Verein, seine Amtsträger und Mitglieder pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Zur Sicherstellung erlässt der Vorstand ein Schutzkonzept. Das Schutzkonzept sieht insbesondere Regelungen für Mitglieder des Vorstandes und Mitarbeiter der Jugendarbeit zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses sowie Regelungen zu Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein vor.
§ 8
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögen
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens ⅔ aller Mitglieder anwesend sein. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat oder dies von ⅔ der Mitglieder des Vereins schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand gefordert wurde.
Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller satzungsgemäßer Zwecke wird das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Der oder die Begünstigten werden mit der Auflösung des Vereins von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 16.09.1956 errichtet und zuletzt von der Mitgliederversammlung am 26.10.2024 in Herne abgeändert, genehmigt und in Kraft gesetzt.